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Unsere folgende
Geschäftsordnung steht auch als PDF-Datei zum Onlinelesen oder
zum Download zur Verfügung:
§ 1
1) Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden nach den
Bestimmungen der Satzung einberufen und, soweit diese nichts anderes
vorschreibt, nach den Regeln der Geschäftsordnung geleitet.
§ 2
1) Der Versammlungsleiter
hat zu prüfen, ob die Einberufung der Mitgliederversammlung
ordnungsgemäß erfolgt ist.
2) Die Einberufung ist
ordnungsgemäß erfolgt, wenn alle Mitglieder unter
Einhaltung der in der Satzung vorgeschriebenen Frist eingeladen wurden,
und ihnen die Tagesordnung mit der Einladung bekannt geworden ist.
3) Einwendungen gegen die
Ordnungsmäßigkeit sind vor Eintritt in die
Tagesordnung geltend zu machen.
§ 3
1) Zu Beginn der
Versammlung hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt zu
geben und bestätigen zu lassen.
2) Anträge, die
sich auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, sind dem
Versammlungsleiter rechtzeitig schriftlich einzureichen.
3) Anträge
außerhalb der Tagesordnung können zur
Erörterung zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung
einen entsprechenden Beschluss fasst.
4) Erforderlichenfalls ist
dieser Antrag zwecks Abstimmung in die Tagesordnung der
nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.
§ 4
1) Der Versammlungsleiter
hat zu dem jeweiligen Punkt der Tagesordnung zunächst dem
Berichterstatter das Wort zu erteilen.
2) Antragsteller erhalten
das Wort zur Begründung ihres Antrages.
3) Danach wird in die
Debatte eingetreten. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge
ihrer Meldung.
4) Nach Beendigung der
Debatte steht dem Berichterstatter das Schlusswort zu.
§ 5
1) Die Redezeit
für die Debatte kann von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit auf eine bestimmte Zeit begrenzt werden.
2) Um eine reibungslose
Abwicklung der Versammlung zu gewährleisten, wird die Redezeit
zur Geschäftsordnung auf fünf
Minuten begrenzt.
§ 6
1) Zur
Geschäftsordnung ist das Wort sofort zu erteilen, sofern nicht
bereits einem anderen das Wort erteilt oder eine Abstimmung eingeleitet
ist.
§ 7
1) Der Versammlungsleiter
kann jederzeit Erklärungen und Erläuterungen abgeben,
die geeignet sind, die Debatte abzukürzen.
§ 8
1) Der Versammlungsleiter
kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache
verweisen oder sie und andere Mitglieder, welche die Ordnung verletzen,
unter Namensnennung zur Ordnung rufen.
2) Ist ein Redner in der
selben Rede zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und vorher auf
die Folgen eines zweiten Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihm
nach dem zweiten Ordnungsruf das Wort entzogen werden.
3) Der Redner darf das
Wort bis zur Abstimmung über diesen Punkt der Tagesordnung
nicht wieder erhalten.
§ 9
1) Nach Beendigung der
Debatte und gegebenenfalls des Schlussworts führt der
Versammlungsleiter die Abstimmung über die Anträge
durch.
2) Liegen zu einer
Angelegenheit mehrere Anträge vor, so ist über den
weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
§ 10
1) Die Reihenfolge der
Abstimmung ist deutlich bekannt zu geben. Jeder Antrag ist auf
Verlangen vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.
§ 11
1) Über
Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort nach
Beendigung der Debatte abzustimmen.
2) Den Antrag zur
Geschäftsordnung auf Beendigung der Debatte darf nur ein
Versammlungsteilnehmer stellen, der sich nicht an der Debatte beteiligt
hat.
§ 12
1) Alle Entscheidungen
werden mit der durch das Gesetz, die Satzung oder die
Geschäftsordnung vorgeschriebenen Stimmenmehrheit gefasst.
2) Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung.
§ 13
1) Alle offenen
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben oder durch Erheben von den
Plätzen.
2) Bei Geheimabstimmungen
erfolgt die Wahl mittels vom Versammlungsleiter auszugebender
Stimmzettel.
§ 14
1) Bestehen über
ein Abstimmungsergebnis Zweifel, so erfolgt die Gegenprobe. Sollte es
danach weitere Unstimmigkeiten geben, so werden die Stimmen durch
Versammlungsteilnehmer gezählt, die der Versammlungsleiter
bestimmt.
2) Nach der
Durchführung der Abstimmung gibt der Versammlungsleiter das
Ergebnis
bekannt.
3) Stimmenthaltungen sind
unmittelbar nach der Abstimmung zu Protokoll zu geben.
§ 15
1) Dem Protokoll der
Mitgliederversammlung ist eine überprüfte
Anwesenheitsliste beizufügen.
2) In dem Protokoll
müssen die Anträge mit den Abstimmungsergebnissen
aufgeführt sein.
3) Das Protokoll einer
Mitgliederversammlung muss der nächsten Mitgliederversammlung
schriftlich vorliegen.
4) Anträge auf
Berichtigung, Abänderung oder Ergänzung des
Protokolls sind sofort nach Verlesung desselben zu stellen.
§ 16
1) Einsprüche mit
dem Ziel, festzustellen, dass die Regeln
ordnungsmäßiger Versammlungsleitung verletzt worden
sind, können nur innerhalb von drei Tagen nach
Beendigung der Mitgliederversammlung beim Ehrenrat geltend gemacht
werden.
2) Auf die
Gültigkeit der in der Versammlung gefassten
Beschlüsse hat dessen Entscheidung keinen Einfluss.
§ 17
1) Die
Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung auf die
Sitzungen aller Organe des Fachverbandes.
Die vorstehende
Geschäftsordnung hat der Vorstand auf seiner Sitzung am
30.
April 1969
beschlossen.
Berlin, den 30. April 1969
Fachverband
der Bauingenieure
der Berliner Bauaufsicht e. V.
Der
Vorstand
Stand
der Bearbeitung: 05.10.2002 |