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zuletzt geändert
durch Beschluss vom 9. April 2003.
Unsere folgende Satzung steht auch als PDF-Datei zum Onlinelesen oder
zum Download zur Verfügung:
NAME, SITZ UND ZWECK
§ 1
1. Der Fachverband
führt den Namen
Fachverband
der Bauingenieure
der Berliner Bauaufsicht e. V.
2. Er hat seinen Sitz in
Berlin und bezweckt
2.1. die
Stärkung der Stellung der Architekten und Ingenieure der
Berliner Bauaufsicht und die Förderung der beruflichen
Interessen aller Mitglieder,
2.2. die Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die
das Bauaufsichtswesen betreffen,
2.3. den Gedanken- und
Erfahrungsaustausch mit interessengleichen Vereinigungen,
2.4. die Zusammenarbeit
mit den Gewerkschaften,
2.5. die
Förderung des Nachwuchses,
2.6. die berufliche
Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Information der
Mitglieder.
3. Die Tätigkeit
des Fachverbandes ist nicht auf wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
4. Der Fachverband ist in
das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz: e. V.
MITGLIEDSCHAFT
§ 2
1. Mitglieder des
Fachverbandes können Architekten, Ingenieure und
Sachbearbeiter des technischen Dienstes der Berliner Bauaufsicht werden.
2. Für den Erwerb
der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher
Antrag erforderlich.
3. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
4. Mit der Aufnahme sind
Satzung und Geschäftsordnung für jedes Mitglied
verbindlich.
§ 3
1. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben alle
Mitglieder.
§ 4
1. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Durch den Eintritt in
den Ruhestand oder die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb
Berlins endet die Mitgliedschaft nicht.
3. Der Austritt kann nur
durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Frist von 3
Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
4.Der Ausschluss eines
Mitgliedes kann erfolgen:
4.1. bei grobem
Verstoß gegen die Satzung oder ernstlicher
Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Fachverbandes,
4.2. bei einem
Rückstand der Mitgliedsbeiträge von mehr als sechs Monaten ohne
Stundung oder Erlass trotz Mahnung.
5. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Beschluss
ist dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen.
6. Über einen
etwaigen, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, beim
Vorstand schriftlich einzulegenden Einspruch entscheidet der alsbald
einzuberufende Ehrenrat.
7. Dessen Entscheidung ist
endgültig.
EHRENMITGLIEDER
§ 5
1. Mitglieder, die sich
besonders herausragende Verdienste um die Leitung des Fachverbandes
erworben haben, können zum Ehrenvorsitzenden ausgezeichnet
werden. Ehrenvorsitzende sind im Vorstand stimmberechtigt.
2. Andere besondere
Verdienste um den Fachverband können mit der Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder und Nichtmitglieder
gewürdigt werden.
3. Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen
Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Die
Mitgliederversammlung muss die Ernennung von Ehrenvorsitzenden oder
Ehrenmitgliedern mit einer 3/4-Stimmenmehrheit der Erschienenen
beschließen.
FÖRDERNDE MITGLIEDER
§ 6
1. Wer sich bereit
erklärt, dem Fachverband regelmäßig Spenden
zuzuwenden, kann als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
2. Fördernde
Mitglieder sind weder stimmberechtigt noch wählbar. Sie sind
von der Beitragspflicht befreit.
3. Über die
Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
BEITRÄGE
§ 7
1. Höhe und
Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der
Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Über Stundung
und Erlass entscheidet der Vorstand.
GESCHÄFTSJAHR
§ 8
1. Das
Geschäftsjahr des Fachverbandes ist das Kalenderjahr.
ORGANE
§ 9
1. Die Organe des
Fachverbandes sind:
1.1. die
Mitgliederversammlung (§ 10),
1.2. der Vorstand
(§ 13),
1.3. der erweiterte
Vorstand (§ 16),
1.4. die Akademie
für Bauaufsicht (§ 19),
1.5. der Ehrenrat
(§ 26).
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 10
1. Beschlüsse und
Wahlen können nur auf ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen.
2. Ordentliche
Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig einberufen
werden.
3. Im 1. Quartal eines
Geschäftsjahres findet eine außerordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit folgenden
Obliegenheiten statt:
3.1. Entgegennahme des
Geschäfts- und Kassenberichts,
3.2. Bericht der
Kassenprüfer,
3.3. Entlastung des
Vorstandes,
3.4. Wahl des Vorstandes
(§ 13),
3.5. Wahl der
Kassenprüfer (§ 28),
3.6. Wahl der Mitglieder
des Ehrenrats und ihrer Vertreter (§ 26).
4. Anträge
für die Jahreshauptversammlung sind beim Vorstand
spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich
einzureichen.
5.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im
Bedarfsfalle vom Vorsitzenden beziehungsweise dann einberufen, wenn
dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich verlangt.
§ 11
1. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den
Vorsitzenden.
2. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.
3. Über die
Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer
oder einen vom Versammlungsleiter zu benennenden
Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, welche vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und zu
den Akten des Fachverbandes zu nehmen ist.
§ 12
1. Jede ordentlich
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes
bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse
über Satzungsänderungen müssen mit
3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
3. Alle Abstimmungen und
Wahlen erfolgen offen, sofern dagegen kein Einspruch erhoben wird.
4. Der
Protokollführer beurkundet die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
DER VORSTAND
§ 13
1. Der Vorstand besteht
aus:
1.1. dem Vorsitzenden,
1.2. zwei
Stellvertretern des Vorsitzenden,
1.3. dem
Geschäftsführer,
1.4. dem Schatzmeister
und
1.5. mindestens drei Beisitzern.
2. Die
Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für die
Dauer von drei
Jahren.
3. Wiederwahl ist
zulässig.
4. Wird dem Vorstand oder
einem Mitglied des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von
der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen, so hat der
Betroffene sein Amt sofort niederzulegen.
5. Der Beschluss muss mit
2/3-Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst werden.
6. Bei vorzeitigem
Ausscheiden
6.1. des gesamten
Vorstandes ist eine Neuwahl auf einer vom Ehrenrat alsbald
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
durchzuführen,
6.2. einzelner
Mitglieder des Vorstandes ist die Nachwahl auf der nächsten
Mitgliederversammlung vorzunehmen.
7. Die Amtszeit des
neugewählten Vorstandes beziehungsweise der
nachgewählten Mitglieder des Vorstandes endet mit dem
turnusmäßigen Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.
§ 14
1. Der Vorstand vertritt
den Fachverband gerichtlich und außergerichtlich. Zur
rechtswirksamen Vertretung des Fachverbandes genügt die
Mitwirkung (Unterzeichnung oder Willenserklärung) von zwei
Mitgliedern des Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder ein
Stellvertreter des Vorsitzenden befinden muss.
2. Der Vorsitzende ist der
Sprecher des Fachverbandes und des Vorstandes. Er ist für die
ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des
Fachverbandes verantwortlich. Im übrigen entscheidet er mit
dem jeweils zuständigen Mitglied des Vorstandes gemeinsam.
3. Bei
grundsätzlichen Entscheidungen hat er sich der Mehrheit des
gesamten Vorstandes zu vergewissern.
4. Im Falle der
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
5. Die Stellvertreter des
Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei längerer
Abwesenheit oder Behinderung und in denjenigen Fällen, die ihm
vom Vorsitzenden zur Wahrnehmung übertragen werden.
6. Der Vorstand hat die
Geschäfte des Fachverbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu
führen.
§ 15
1. Der Vorstand kann zu
seiner Unterstützung bei Bedarf Mitglieder berufen.
DER ERWEITERTE VORSTAND
§ 16
1. Der erweiterte Vorstand
besteht aus der Vertreterversammlung und dem Vorstand.
§ 17
1. Die
Vertreterversammlung besteht aus je einem Mitglied des Fachverbandes
aus den Bauaufsichtsämtern der zwölf Bezirke und der
Bauaufsicht bei der Senatsverwaltung.
§ 18
1. Die Mitglieder der
Vertreterversammlung werden in den Bauaufsichtsämtern und in
der Senatsverwaltung von den Mitgliedern des Fachverbandes
gewählt.
2. Ist ein Vertreter an
der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt ein Stellvertreter
an seine Stelle, der gleichfalls von den Mitgliedern in den
Bauaufsichtsämtern und in der Senatsverwaltung zu
wählen ist.
3. Die Vertreter und ihre
Stellvertreter werden für die Dauer von einem Jahr
gewählt.
4. Der Vorstand
erlässt die Vorschriften für die Wahl der Vertreter
und ihrer Stellvertreter.
DIE AKADEMIE FÜR BAUAUFSICHT
ZWECK DER AKADEMIE
§ 19
1. Die Akademie
für Bauaufsicht soll die berufliche Weiterbildung, den
Erfahrungsaustausch und die Information der Mitglieder des FBBB
fördern und die Fortbildung auf dem Gebiet des Baurechts und
des Bauwesens betreiben.
2. Die Akademie
für Bauaufsicht pflegt die Zusammenarbeit mit allen
Behörden und Institutionen, die der Ausbildung, Weiterbildung
und Fortbildung ihrer Mitglieder dienen.
MITGLIEDSCHAFT
§ 20
1. Die Mitglieder des FBBB
sind gleichzeitig auch Mitglieder der Akademie für Bauaufsicht.
2. Wer sich bereit
erklärt, durch regelmäßige Spenden die
Arbeit der Akademie zu unterstützen, kann als
"FÖRDERNDES MITGLIED DER AKADEMIE FÜR BAUAUFSICHT"
aufgenommen werden.
3. Mitglieder der Akademie
können werden:
3.1. Ingenieure im
öffentlichen Dienst in Berlin,
3.2. Organisationen und
Vereine in Berlin,
3.3. Personen, die im
Bereich der Baudurchführung oder Bauüberwachung in
Berlin tätig sind.
4. Die Mitgliedschaft nach
§ 20 Absatz 3 der Satzung ist schriftlich beim Vorstand des
FBBB zu beantragen.
5. Der Beschluss
über die Aufnahme zu Absatz 2 oder 3 muss vom Vorstand des
FBBB gefasst werden.
6. Für die
Beiträge zur Akademie gilt § 7 Absatz 1 und 2 dieser
Satzung entsprechend.
ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
§ 21
1. Die Mitgliedschaft
endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Akademie oder aus dem
FBBB.
2. Der Austritt kann nur
durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand des FBBB mit einer
Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines
Mitgliedes aus der Akademie kann erfolgen:
3.1. bei grobem
Verstoß gegen die Satzung oder ernstlicher
Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Akademie oder
des FBBB,
3.2. bei Ausschluss des
Mitgliedes aus dem FBBB.
4. Über den
Ausschluss aus der Akademie entscheidet der Vorstand des FBBB nach
vorheriger Anhörung des Ehrenrates.
5. Über einen
etwaigen, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Vorstand des FBBB schriftlich
einzulegenden Einspruch, entscheidet der Ehrenrat des FBBB. Diese
Entscheidung ist endgültig.
RECHTE UND PFLICHTEN
§ 22
1. Die Mitglieder der
Akademie sind berechtigt, an den Lehrveranstaltungen und Seminaren der
Akademie teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben
das Recht, Anträge und Anfragen gemäß der
Geschäftsordnung der Akademie beim Vorstand des FBBB
einzubringen.
3. Die Mitglieder der
Akademie sind verpflichtet:
3.1. die Satzung und
satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu
befolgen,
3.2. die Aufgaben und
die Tätigkeit der Akademie zu unterstützen,
3.3. keine
Maßnahmen durchzuführen, die den Interessen der
Akademie zuwider laufen.
4. Der Vorstand des FBBB
beschließt eine Geschäftsordnung, die für
alle Mitglieder der Akademie verbindlich wird.
ORGANE DER AKADEMIE
§ 23
1. Organe der Akademie
für Bauaufsicht sind:
1.1. der Beirat,
1.2. der Geschäftsführer.
DER BEIRAT
§ 24
1. Der Beirat ist das
oberste Gremium der Akademie.
2. Der Beirat setzt sich
zusammen aus:
2.1. dem Vorstand des
"FACHVERBANDES DER BAUINGENIEURE DER BERLINER BAUAUFSICHT E. V.",
2.2. einer nicht
festgelegten Anzahl von Mitgliedern aus Verwaltung und Wirtschaft.
3. Die unter § 24
Absatz 2.2 genannten Mitglieder werden vom Vorstand des FBBB berufen.
4. Der Beirat hat folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
4.1. Aufstellung der
Lehrprogramme,
4.2. Bestellung der
Lehrgangsleiter,
4.3. Benennung der
Dozenten,
4.4. Erarbeitung des
Haushaltsplanes der Akademie.
5. Die Sitzungen des
Beirates sollen regelmäßig einberufen werden.
6. Die Einberufung des
Rates erfolgt durch den Geschäftsführer der Akademie.
DER GESCHÄFTSFÜHRER
§ 25
1. Der
Geschäftsführer der Akademie ist das vom Vorstand des
Fachverbandes mit den Aufgaben der Akademie beauftragte Mitglied des
Geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann
seinen Beschluss widerrufen.
2. Der
Geschäftsführer führt die Geschäfte
der Akademie in Übereinstimmung mit dem Vorstand des FBBB.
DER EHRENRAT
§ 26
1. Für die sich
aus § 27 ergebenden Aufgaben wird ein Ehrenrat gebildet, der
aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei von der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählten Mitgliedern besteht.
2. Gleichzeitig mit den
Mitgliedern des Ehrenrates werden zwei
Vertreter gewählt, die beim Ausscheiden oder bei Verhinderung
der Mitglieder des Ehrenrates eintreten.
3. Im Falle des
Ausscheidens von drei
Mitgliedern des Ehrenrates beziehungsweise Vertretern erfolgt zur
Wahrung der Beschlussfähigkeit auf der nächsten
Mitgliederversammlung eine Nachwahl.
4. Die Amtszeit der
nachgewählten Mitglieder des Ehrenrates endet mit dem
turnusmäßigen Ablauf der Amtszeit des Ehrenrates.
§ 27
1. Der Ehrenrat hat
folgende Aufgaben:
1.1. die Entscheidung
über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren
Ausschluss aus dem Fachverband,
1.2. die
Erörterung von persönlichen Differenzen einzelner
Mitglieder oder Mitgliedergruppen untereinander sowie zwischen
Mitgliedern und dem Vorstand,
1.3. die Beratung
wichtiger Fragen, soweit diese dem Ehrenrat vom Vorstand zur
Stellungnahme vorgelegt werden.
2. Für die
Regelung von sachlichen, zur Geschäftsführung des
Vorstandes gehörenden Angelegenheiten und die damit
zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten ist der Ehrenrat
nicht zuständig.
3. In Angelegenheiten zu
1.1. und 1.2. ist der Ehrenrat berechtigt, endgültig zu
entscheiden. In den Fällen zu 1.2. kann er nach seinem
Ermessen in seiner Entscheidung den Betroffenen einen weiteren
Einspruch an die Mitgliederversammlung offen lassen, soweit er dies
ohne Beeinträchtigung des Ansehens des Fachverbandes oder der
betroffenen Mitglieder für richtig hält.
4. Der Vorsitzende des
Ehrenrates ist das ihm angehörende Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder nach Bedarf formlos zu den
Sitzungen ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Mitglieder, deren persönliche Angelegenheit zur
Verhandlung und Entscheidung steht, haben kein Stimmrecht.
5. Eine Entscheidung ist
dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach der Beschlussfassung
schriftlich mitzuteilen.
6. Von der Sitzung des
Ehrenrates ist durch den Vorsitzenden oder ein dazu beauftragtes
Mitglied ein Protokoll zu fertigen und zu den Akten des Fachverbandes
zu geben.
KASSENPRÜFER
§ 28
1. Die
Jahreshauptversammlung wählt zwei
Kassenprüfer, welche die Kassenführung zu
prüfen haben. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
AUFLÖSUNG DES FACHVERBANDES
§ 29
1. Die Auflösung
des Fachverbandes kann nur von einer für diesen Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Diese
Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens
Dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind. Für den Beschluss
ist eine 3/4-Stimmenmehrheit erforderlich.
3. Ist die erste
außerordentliche Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist eine weitere einzuberufen. Zwischen der
ersten und der zweiten außerordentlichen
Mitgliederversammlung soll ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
4. Die zweite
außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle
beschlussfähig.
5. Der Antrag auf
Auflösung des Fachverbandes muss von mindestens der
Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. Er muss von den
Antragstellern handschriftlich unterzeichnet sein. Die Liquidation
erfolgt durch den Vorstand, sofern die außerordentliche
Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst.
VERMÖGEN
§ 30
1. Etwaige Gewinne
dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes.
2. Sie erhalten bei ihrem
Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Fachverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zecken des Fachverbandes fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 31
1. Beschlüsse
über die Verwendung des Vermögens im Falle der
Auflösung des Fachverbandes erfolgen mit 3/4-Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder.
2. Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Fachverbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt
besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung
für hilfsbedürftige alte Menschen.
GERICHTSSTAND
§ 32
1. Für
Streitigkeiten zwischen dem Fachverband einerseits und seinen
Mitgliedern oder Dritten andererseits wird als Gerichtsstand das
Amtsgericht Charlottenburg beziehungsweise das diesem
übergeordnete Landgericht Berlin bestimmt.
INKRAFTTRETEN
§ 33
1. Diese Satzung tritt am
Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin,
den 11. November 1986
Stand
der Bearbeitung: 14.08.2002 |