Kassenordnung vom 2. April1975
Unsere folgende Kassenordnung steht auch als PDF-Datei zum Onlinelesen oder zum Download zur Verfügung:
KASSENORDNUNG für die Geschäftsführung des Fachverbandes der Bauingenieure der Berliner Bauaufsicht e.V. (FBBB).
§ 1
Der Schatzmeister hat die für die Hauptkasse zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Gelder sofort bei Ein- bzw. Ausgang in das hierzu bestimmte Kassenbuch bei der betreffenden Position mit Datum einzutragen.
§ 2
Jede Einnahme und jede
Ausgabe darf nur gegen Beleg oder Quittung geschehen, die in-nerhalb
eines jeden Geschäftsjahres mit laufender Nummer zu versehen
und nach denselben geordnet aufzubewahren sind.
Der betreffende Posten im Kassenbuch ist mit der Nummer des
dazugehörenden Beleges zu versehen.
Bei Auftragszahlungen sind die Quittungen der Letztempfänger
umgehend beizubringen und gegen die vorläufigen Quittungen
auszutauschen.
§ 3
Das Bewilligungsrecht
für alle Ausgaben hat der Vorstand.
Jede Zahlung darf nur nach Anweisung durch den Vorsitzenden geschehen.
§ 4
Die Gelder des
Fachverbandes müssen unter allen Umständen getrennt
von Geschäfts- und Privatgeldern aufbewahrt werden.
Die vereinnahmten Gelder sind, soweit sie nicht unbedingt für
den Geschäftsbetrieb flüssig zu halten sind, auf ein
Konto (Bank-, Postscheckkonto) einzuzahlen. Der Höchstbestand
an Bargeld soll in der Hauptkasse 300,00 DM nicht übersteigen.
§ 5
Der Schatzmeister hat
darüber zu wachen, dass in den einzelnen Bezirken die
Kassenbücher ordnungsgemäß geführt
werden.
Etwaige Anordnungen seinerseits, soweit sie den Bestimmungen dieser
Ordnung entsprechen, sind zu befolgen.
§ 6
Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstand auf Verlangen jederzeit, den Mitgliedern einmal in der Jahreshauptversammlung, Rechnung zu legen.
§ 7
Die Beauftragten des
Schatzmeisters in den Bezirken führen ein Kassenbuch, in das
nach stattgefundener Aufnahme die Mitglieder mit laufender Nummer
einzutragen sind.
Die Beauftragten sind verpflichtet, für den rechtzeitigen
Eingang der zu zahlenden Beiträge in ihrem Bereich zu sorgen.
§ 8
Die eingegangenen Beiträge sind in dem Kassenbuch für das betreffende Mitglied zu verbuchen und zwar durch Einsetzen des Datums, an dem die Beiträge geleistet wurden und der Summe des gezahlten Beitrages in die betreffende Monatsspalte.
§ 9
Die eingegangenen
Beträge sind spätestens bis zum 10. des ersten Monats
eines jeden Kalendervierteljahres an den Schatzmeister (Hauptkasse)
abzuführen.
Erreicht der Bestand vorher die Summe von 200,00 DM, so ist eine
Zwischenlieferung vor-zunehmen.
(Die Beträge können auch auf das Postscheckkonto des
Fachverbandes Berlin-West 582 82-104 überwiesen werden.)
§ 10
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Hauptkasse und sämtliche Nebenkassen jährlich einmal so rechtzeitig zu prüfen, dass sie der Jahreshauptversammlung Bericht erstatten und gegebenenfalls Entlastung des Schatzmeisters beantragen können.
§ 11
In den einzelnen Kassenbüchern ist zu bescheinigen, wann die Prüfung vorgenommen wurde.
Die vorstehende Kassenordnung wurde in der Vorstandssitzung am 2. April 1975 beschlossen.
Berlin, den 2. April 1975
Fachverband
der Bauingenieure
der Berliner Bauaufsicht e. V.
Der
Vorstand
gez.
Klein
Vorsitzender