zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. März 2011.
Unsere folgende Satzung steht auch als PDF-Datei zum Onlinelesen oder zum Download zur Verfügung:
1. Der Fachverband führt den Namen
Fachverband der Bauingenieure
der Berliner Bauaufsicht e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Berlin und bezweckt
2.1. die Stärkung der Stellung der Architekten und Ingenieure der Berliner Bauaufsicht und die Förderung der beruflichen Interessen aller Mitglieder,
2.2. die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Angelegenheiten, die das Bauaufsichtswesen betreffen,
2.3. den Gedanken- und Erfahrungsaustausch mit interessengleichen Vereinigungen,
2.4. die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften,
2.5. die Förderung des Nachwuchses,
2.6. die berufliche Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Information der Mitglieder.
3. Die Tätigkeit des Fachverbandes ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
4. Der Fachverband ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz: e. V.
1. Mitglieder des Fachverbandes können Architekten, Ingenieure und mindestens Sachbearbeiter des technischen Dienstes der Berliner Bauaufsicht werden. Der Vorstand kann Mitglieder mit abweichenden Voraussetzungen zulassen.
2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand zu richtender schriftlicher Antrag erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.
4. Mit der Aufnahme sind Satzung und Geschäftsordnung für jedes Mitglied verbindlich.
1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben alle Mitglieder.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Durch den Eintritt in den Ruhestand oder die Verlegung des Wohnsitzes außerhalb Berlins endet die Mitgliedschaft nicht.
3. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
4.Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:
4.1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder ernstlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Fachverbandes,
4.2. bei einem Rückstand der Mitgliedsbeiträge von mehr als sechs Monaten ohne Stundung oder Erlass trotz Mahnung.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der begründete Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen.
6. Über einen etwaigen, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung, beim Vorstand schriftlich einzulegenden Einspruch entscheidet der alsbald einzuberufende Ehrenrat.
7. Dessen Entscheidung ist endgültig.
1. Mitglieder, die sich besonders herausragende Verdienste um die Leitung des Fachverbandes erworben haben, können zum Ehrenvorsitzenden ausgezeichnet werden. Ehrenvorsitzende sind im Vorstand stimmberechtigt.
2. Andere besondere Verdienste um den Fachverband können mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Mitglieder und Nichtmitglieder gewürdigt werden.
3. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Die Mitgliederversammlung muss die Ernennung von Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern mit einer 3/4-Stimmenmehrheit der Erschienenen beschließen.
1. Wer sich bereit erklärt, dem Fachverband regelmäßig Spenden zuzuwenden, kann als förderndes Mitglied aufgenommen werden.
2. Fördernde Mitglieder sind weder stimmberechtigt noch wählbar. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand.
1. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Über Stundung und Erlass entscheidet der Vorstand.
1. Das Geschäftsjahr des Fachverbandes ist das Kalenderjahr.
1. Die Organe des Fachverbandes sind:
1.1. die Mitgliederversammlung (§ 10),
1.2. der Vorstand (§ 13),
1.3. der erweiterte Vorstand (§ 16),
1.4. die Akademie für Bauaufsicht (§ 19),
1.5. der Ehrenrat (§ 26).
1. Beschlüsse und Wahlen können nur auf ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen regelmäßig einberufen werden.
3. Im 1. Quartal eines Geschäftsjahres findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit folgenden Obliegenheiten statt:
3.1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
3.2. Bericht der Kassenprüfer,
3.3. Entlastung des Vorstandes,
3.4. Wahl des Vorstandes (§ 13),
3.5. Wahl der Kassenprüfer (§ 28),
3.6. Wahl der Mitglieder des Ehrenrats und ihrer Vertreter (§ 26).
4. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind beim Vorstand spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich einzureichen.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfalle vom Vorsitzenden beziehungsweise dann einberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden.
2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.
3. Über die Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder einen vom Versammlungsleiter zu benennenden Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und zu den Akten des Fachverbandes zu nehmen ist.
1. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen mit 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
3. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern dagegen kein Einspruch erhoben wird.
4. Der Protokollführer beurkundet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1. dem Vorsitzenden,
1.2. zwei Stellvertretern des Vorsitzenden,
1.3. dem Geschäftsführer,
1.4. dem Schatzmeister und
1.5. mindestens drei Beisitzern.
2. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren.
3. Wiederwahl ist zulässig.
4. Wird dem Vorstand oder einem Mitglied des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen, so hat der Betroffene sein Amt sofort niederzulegen.
5. Der Beschluss muss mit 2/3-Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst werden.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden
6.1. des gesamten Vorstandes ist eine Neuwahl auf einer vom Ehrenrat alsbald einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen,
6.2. einzelner Mitglieder des Vorstandes ist die Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
7. Die Amtszeit des neugewählten Vorstandes beziehungsweise der nachgewählten Mitglieder des Vorstandes endet mit dem turnusmäßigen Ablauf der Amtszeit des Vorstandes.
1. Der Vorstand vertritt den Fachverband gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtswirksamen Vertretung des Fachverbandes genügt die Mitwirkung (Unterzeichnung oder Willenserklärung) von zwei Mitgliedern des Vorstandes, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter des Vorsitzenden befinden muss.
2. Der Vorsitzende ist der Sprecher des Fachverbandes und des Vorstandes. Er ist für die ordnungsgemäße Leitung und Verwaltung des Fachverbandes verantwortlich. Im übrigen entscheidet er mit dem jeweils zuständigen Mitglied des Vorstandes gemeinsam.
3. Bei grundsätzlichen Entscheidungen hat er sich der Mehrheit des gesamten Vorstandes zu vergewissern.
4. Im Falle der Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
5. Die Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden bei längerer Abwesenheit oder Behinderung und in denjenigen Fällen, die ihm vom Vorsitzenden zur Wahrnehmung übertragen werden.
6. Der Vorstand hat die Geschäfte des Fachverbandes im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei Bedarf Mitglieder berufen.
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus der Vertreterversammlung und dem Vorstand.
1. Die Vertreterversammlung besteht aus je einem Mitglied des Fachverbandes aus den Bauaufsichtsämtern der zwölf Bezirke und der Bauaufsicht bei der Senatsverwaltung.
1. Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in den Bauaufsichtsämtern und in der Senatsverwaltung von den Mitgliedern des Fachverbandes gewählt.
2. Ist ein Vertreter an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt ein Stellvertreter an seine Stelle, der gleichfalls von den Mitgliedern in den Bauaufsichtsämtern und in der Senatsverwaltung zu wählen ist.
3. Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
4. Der Vorstand erlässt die Vorschriften für die Wahl der Vertreter und ihrer Stellvertreter.
1. Die Akademie für Bauaufsicht soll die berufliche Weiterbildung, den Erfahrungsaustausch und die Information der Mitglieder des FBBB fördern und die Fortbildung auf dem Gebiet des Baurechts und des Bauwesens betreiben.
2. Die Akademie für Bauaufsicht pflegt die Zusammenarbeit mit allen Behörden und Institutionen, die der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung ihrer Mitglieder dienen.
1. Die Mitglieder des FBBB sind gleichzeitig auch Mitglieder der Akademie für Bauaufsicht.
2. Wer sich bereit erklärt, durch regelmäßige Spenden die Arbeit der Akademie zu unterstützen, kann als "FÖRDERNDES MITGLIED DER AKADEMIE FÜR BAUAUFSICHT" aufgenommen werden.
3. Mitglieder der Akademie können werden:
3.1. Ingenieure im öffentlichen Dienst in Berlin,
3.2. Organisationen und Vereine in Berlin,
3.3. Personen, die im Bereich der Baudurchführung oder Bauüberwachung in Berlin tätig sind.
4. Die Mitgliedschaft nach § 20 Absatz 3 der Satzung ist schriftlich beim Vorstand des FBBB zu beantragen.
5. Der Beschluss über die Aufnahme zu Absatz 2 oder 3 muss vom Vorstand des FBBB gefasst werden.
6. Für die Beiträge zur Akademie gilt § 7 Absatz 1 und 2 dieser Satzung entsprechend.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus der Akademie oder aus dem FBBB.
2. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand des FBBB mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Akademie kann erfolgen:
3.1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder ernstlicher Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Akademie oder des FBBB,
3.2. bei Ausschluss des Mitgliedes aus dem FBBB.
4. Über den Ausschluss aus der Akademie entscheidet der Vorstand des FBBB nach vorheriger Anhörung des Ehrenrates.
5. Über einen etwaigen, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Vorstand des FBBB schriftlich einzulegenden Einspruch, entscheidet der Ehrenrat des FBBB. Diese Entscheidung ist endgültig.
1. Die Mitglieder der Akademie sind berechtigt, an den Lehrveranstaltungen und Seminaren der Akademie teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge und Anfragen gemäß der Geschäftsordnung der Akademie beim Vorstand des FBBB einzubringen.
3. Die Mitglieder der Akademie sind verpflichtet:
3.1. die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse zu befolgen,
3.2. die Aufgaben und die Tätigkeit der Akademie zu unterstützen,
3.3. keine Maßnahmen durchzuführen, die den Interessen der Akademie zuwider laufen.
4. Der Vorstand des FBBB beschließt eine Geschäftsordnung, die für alle Mitglieder der Akademie verbindlich wird.
1. Organe der Akademie für Bauaufsicht sind:
1.1. der Beirat,
1.2. der Geschäftsführer.
1. Der Beirat ist das oberste Gremium der Akademie.
2. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
2.1. dem Vorstand des "FACHVERBANDES DER BAUINGENIEURE DER BERLINER BAUAUFSICHT E. V.",
2.2. einer nicht festgelegten Anzahl von Mitgliedern aus Verwaltung und Wirtschaft.
3. Die unter § 24 Absatz 2.2 genannten Mitglieder werden vom Vorstand des FBBB berufen.
4. Der Beirat hat folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
4.1. Aufstellung der Lehrprogramme,
4.2. Bestellung der Lehrgangsleiter,
4.3. Benennung der Dozenten,
4.4. Erarbeitung des Haushaltsplanes der Akademie.
5. Die Sitzungen des Beirates sollen regelmäßig einberufen werden.
6. Die Einberufung des Rates erfolgt durch den Geschäftsführer der Akademie.
1. Der Geschäftsführer der Akademie ist das vom Vorstand des Fachverbandes mit den Aufgaben der Akademie beauftragte Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand kann seinen Beschluss widerrufen.
2. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Akademie in Übereinstimmung mit dem Vorstand des FBBB.
1. Für die sich aus § 27 ergebenden Aufgaben wird ein Ehrenrat gebildet, der aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Mitgliedern besteht.
2. Gleichzeitig mit den Mitgliedern des Ehrenrates werden zwei Vertreter gewählt, die beim Ausscheiden oder bei Verhinderung der Mitglieder des Ehrenrates eintreten.
3. Im Falle des Ausscheidens von drei Mitgliedern des Ehrenrates beziehungsweise Vertretern erfolgt zur Wahrung der Beschlussfähigkeit auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl.
4. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder des Ehrenrates endet mit dem turnusmäßigen Ablauf der Amtszeit des Ehrenrates.
1. Der Ehrenrat hat folgende Aufgaben:
1.1. die Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Fachverband,
1.2. die Erörterung von persönlichen Differenzen einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen untereinander sowie zwischen Mitgliedern und dem Vorstand,
1.3. die Beratung wichtiger Fragen, soweit diese dem Ehrenrat vom Vorstand zur Stellungnahme vorgelegt werden.
2. Für die Regelung von sachlichen, zur Geschäftsführung des Vorstandes gehörenden Angelegenheiten und die damit zusammenhängenden Meinungsverschiedenheiten ist der Ehrenrat nicht zuständig.
3. In Angelegenheiten zu 1.1. und 1.2. ist der Ehrenrat berechtigt, endgültig zu entscheiden. In den Fällen zu 1.2. kann er nach seinem Ermessen in seiner Entscheidung den Betroffenen einen weiteren Einspruch an die Mitgliederversammlung offen lassen, soweit er dies ohne Beeinträchtigung des Ansehens des Fachverbandes oder der betroffenen Mitglieder für richtig hält.
4. Der Vorsitzende des Ehrenrates ist das ihm angehörende Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder nach Bedarf formlos zu den Sitzungen ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mitglieder, deren persönliche Angelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung steht, haben kein Stimmrecht.
5. Eine Entscheidung ist dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen.
6. Von der Sitzung des Ehrenrates ist durch den Vorsitzenden oder ein dazu beauftragtes Mitglied ein Protokoll zu fertigen und zu den Akten des Fachverbandes zu geben.
1. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche die Kassenführung zu prüfen haben. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr.
1. Die Auflösung des Fachverbandes kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind. Für den Beschluss ist eine 3/4-Stimmenmehrheit erforderlich.
3. Ist die erste außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere einzuberufen. Zwischen der ersten und der zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung soll ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.
4. Die zweite außerordentliche Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
5. Der Antrag auf Auflösung des Fachverbandes muss von mindestens der Hälfte aller Mitglieder gestellt werden. Er muss von den Antragstellern handschriftlich unterzeichnet sein. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die außerordentliche Mitgliederversammlung keine anderen Beschlüsse fasst.
1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes.
2. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zecken des Fachverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Fachverbandes erfolgen mit 3/4-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fachverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Fachverbandes, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für hilfsbedürftige alte Menschen.
1. Für Streitigkeiten zwischen dem Fachverband einerseits und seinen Mitgliedern oder Dritten andererseits wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Charlottenburg beziehungsweise das diesem übergeordnete Landgericht Berlin bestimmt.
1. Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, den 11. November 1986